Regeln für Gründer: Einbinden des Finanzamts

Sonntag, den 20. Dezember 2009 um 14:12 Uhr
Kein gewerblicher Gründer kommt am Finanzamt vorbei.
Darauf macht das Bundeswirtschaftsministerium aufmerksam. Fürchten müsse aber keiner das Amt. Die Aufgaben und Pflichten jedes Jungunternehmers sind klar definiert. Nach der Gewerbeanmeldung erhält jeder einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Hier müssen Angaben zu künftigen Umsätzen und Gewinnen gemacht werden. Gründer sollten dabei sorgfältig vorgehen und die Zahlen realistisch einschätzen. Um größere Steuernachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden, sollten die voraussichtlichen Umsätze nicht zu knapp kalkuliert werden.
Anhand der Angaben zum voraussichtlichen Gewinn berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen für Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und nennt die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können später auf Antrag beim Finanzamt der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden.
Das Finanzamt benachrichtigt den Unternehmer auch darüber, in welchem Turnus er seine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. Darin wird sowohl die Umsatzsteuer angegeben, die insbesondere auf die eigenen Umsätze entfallen, also in der Regel durch Kundenzahlungen eingegangen ist, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die insbesondere in Einkäufen enthalten ist und durch die Begleichung von Rechnungen bezahlt wurde. An das Finanzamt abgeführt (Voranmeldung") wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.
In den ersten beiden Unternehmensjahren muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Regel monatlich zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums (Kalendermonat) abgegeben und gleichzeitig die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entrichtet werden.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" geben Unternehmerinnen und Unternehmer auch an, ob sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer" gelten möchten. In diesem Fall brauchen sie keine Umsatzsteuer abzuführen. Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro gewesen sein und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen. Wer also größere Investitionen in der Gründungsphase vornimmt, sollte ggf. mit seinem Steuerberater überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Kleinunternehmer, die dennoch Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, müssen diese an das Finanzamt abführen, ohne im Gegenzug zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Notiz:
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Gründerzeit Nr. 34: Thema Steuern" des BMWI: http://www.existenzgruender.de/imperia/md/content/pdf/publikationen/gruenderzeiten/gz_34.pdf Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Basis-Workshop I für Existenzgründer: Thema Behördliche Anforderungen"
Selbstständige sollen wieder Krankengeld erhalten

Sonntag, den 20. Dezember 2009 um 14:10 Uhr
Foerderland.de Selbstständige sollen wieder Krankengeld erhalten
Die Regierung hat mit der Gesundheitsreform das Krankengeld für Selbstständige zum Ende des Jahres 2008 gestrichen. Folglich stehen Selbstständige die keinen Wahltarif abgeschlossen haben seit dem 1. Januar ohne Krankengeldabsicherung da. Doch laut einem der Nachrichtenagentur Reuters vorliegenden Gesetzentwurf soll diese Regelung schon bald Geschichte sein. Das meldet Foerderland.de.
Zum jetzigen Zeitpunkt würden Selbständige nur einen Kassenbeitrag von 14,9% anstatt 15,5% zahlen, hätten dafür aber keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer dennoch nicht auf diesen Schutz verzichten möchte, habe die Wahl, sich entweder privat zu versichern oder aber eine Zusatzversicherung bzw. einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen.
Nach dem neuen Gesetzentwurf sollen die gut eine Million gesetzlich versicherten Selbstständigen nun angeblich wieder den allgemeinen Kassenbeitrag von 15,5% entrichten dafür werde ihnen aber dann auch wieder ab dem 43. Tag das Krankengeld als Lohnersatzleistung gezahlt. Bis das Gesetz beschlossene Sache ist, kann es laut Foerderland.de aber noch dauern.